CORONA | 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
Die 8. BayIfSMV können Sie hier einsehen.
Aufgrund der Bestimmungen der 8. BayIfSMV sind bis vrs. 30.11.2020 alle gemeindlichen Liegenschaften und Freizeiteinrichtungen der Gemeinde Emmering (Jugendtreff, Amperhalle und Bürgerhaus) ohne Ausnahme komplett für den Freizeit- und Sportgebrauch geschlossen.
Die Gemeindebücherei hat weiterhin geöffnet.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Im Detail gelten bis einschließlich 30. November 2020 neben den üblichen Infektionsschutzmaßnahmen wie Abstandswahrung (1,5 m) und Maskenpflicht, folgende Regelungen:
- Kontakte
... sind auf max. 10 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten beschränkt.
- Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt bleiben weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen, auch Kantinen dürfen öffnen. - Veranstaltungen
... sind generell landesweit untersagt. Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde möglich (in geschlossenen Räumen max. 100 Teilnehmer; im Freien 200 Teilnehmer). - Gottesdienste etc.
... sind erlaubt. - Sport
Der Amateursportbetrieb wird eingestellt - Vereine dürfen nicht mehr trainieren! Ausnahmen nur im Profisport zulässig.
Individualsport alleine oder zu zweit (Radfahren, Joggen etc.) ist erlaubt.
- Freizeit
Der Betrieb von Freizeitparks, Wellnesszentren, Thermen, Schwimmbäder, Saunen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, Clubs, sonstiger Vergnügungsstätten und vergleichbarer Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet.
- Handel und Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (wie z. B. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios), sind untersagt.
Einzelhandel (Supermärkte, Einkaufszentren etc.), Friseurläden und medizinische Dienstleister haben geöffnet.
- Kultur
Theater, Opern, Kino, Museen und Zoos sind geschlossen.
Bibliotheken und Archive dürfen unter Einhaltung der üblichen Infektionsschutzmaßnahmen (Mindestabstand, Maskenpflicht) weiter betrieben werden.