Corona Regeln ab Freitag, den 9. April 2021 - Inzidenz zwischen 50 und 100
Kontakte
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Sport
Zulässig ist die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die oben genannten Zwecke zulässig.
Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Hierfür gilt die Einhaltung von Mindestabstand, Begrenzung der Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40m² der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 der 12. BayIfSMV in Präsenzform zulässig. Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12.BayIfSMV zulässig. Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht unter den in § 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV genannten Voraussetzungen in Präsenzform zulässig.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können nach vorheriger Terminbuchung unter Einhaltung von Mindestabstand, FFP-2-Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept, Kontaktdatenerhebung öffnen.
Nächtliche Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
Quelle: Landratsamt Fürstenfeldbruck