Coronavirus: Informationen zum Kurzarbeitergeld

17. März 2020: Hier finden Sie alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld.

Das Coronavirus und seine wirtschaftlichen Auswirkungen

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kurzfristig erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Bundesregierung und Gesetzgeber haben jedoch kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden.

Den Info-Flyer für die ab April 2020 geltenden Regelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld können Sie hier ansehen.

 

Informationen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld

Anspruchsvoraussetzungen

  • wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis (Auftragsstornierung; Auftragsmangel, fehlendes Material, betriebliche Strukturveränderung)
  • vorübergehender Arbeitsausfall
  • nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
  • mindestens 1/3 der Arbeitnehmer (ohne Azubi) *ab April 2020 nur noch 10% der beschäftigten Mitarbeiter erforderlich
    müssen mehr
  • als 10 % Ausfall des Bruttoentgeltes haben

Anzeige des Arbeitsausfalles

  • bei der Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat
  • Erstattung der Anzeige durch Betrieb oder Betriebsvertretung möglich
  • der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen
  • die Anzeige muss spätestens in dem Monat bei der Agentur eingehen, ab dem Kurzarbeitergeld beantragt wird


Dauer des KUG Bezuges

  • Längstens 12 Monate
  • Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebes/Betriebsabteilung
  • Beginn des KUG Bezuges mit dem ersten Kalendermonat der tatsächlichen Ausübung der Kurzarbeit
  • Unterbrechung der KUG Bezugsdauer von mindestens einem Monat = Verlängerung um diese Bezugszeit
  • Bei Unterbrechung des KUG Bezuges von mind. 3 Monaten = neue Anzeige erforderlich
     

Höhe

  • 60% des ausgefallenen Nettoentgelts ohne Kind
  • 67% des ausgefallenen Nettoentgelts mit Kind

       
             

Weitere Informationen, Hinweise, Anträge oder Online-Formulare finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeberservice Fürstenfeldbruck:

E-Mail:  Fuerstenfeldbruck.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Fax:      08141 6100142
Hotline: 0800 45555-20 (Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr erreichbar)
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