FAQ zum Corona-Virus

31. März 2020: Häufig gestellte Fragen von Einzelhändlern sind hier zusammengefasst und werden regelmäßig aktualisiert.
FAQ - Auf der Suche nach Antworten?

Ist das Abstellen von Einkaufstaschen vor der Ladentür, z. B. mit neu erworbener Kleidung, erlaubt, wenn diese wiederum kontaktlos abgeholt werden können?

Hierzu gilt folgende Regel:

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, ist derzeit untersagt;
untersagt ist ebenso die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, sofern keine gelistete Ausnahme vorliegt (Allgemeinverfügung 16.03., Ziffern 2 und 5).

Bürger dürfen die Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen, wozu insbesondere „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“ gehören. Zur Konkretisierung stellt das Bayerische Gesundheitsministerium eine regelmäßig aktualisierte Liste zur Verfügung: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/2020_03_27_faq_corona_wirtschaft.pdf.

  

Wie verhält es sich in Bezug auf Lieferservices?

Mittlerweile wurde von der Regierung von Oberbayern unter Beteiligung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit klargestellt, dass Lieferservices von - nach Ziffer 6 der zitierten Liste geschlossen zu haltenden - Gärtnereien zulässig seien, sofern sie auf das derzeitig nötige Maß beschränkt werden, da „auch der Kontakt an der Haustüre zum Zusteller einen sozialen Kontakt darstellt“. Jedenfalls sind ausreichende Abstände zu wahren bzw. persönliche Kontakte soweit möglich gänzlich zu vermeiden.

Diese Aussage zu Lieferservices ist auch auf weitere Betriebe der Ziffer 6 anwendbar, wenn die genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

  

Sind Abholpunkte an Ladengeschäften bzw. Verkaufsstände erlaubt?

Anders stellt sich die Situation für Abholpunkte an Ladengeschäften bzw. bei nicht mit Personal besetzten Verkaufsständen dar: Hier besteht die Gefahr, dass neue „Hotspots“ des Zusammentreffens von Bürgern entstehen, die nach den geltenden Regelungen weder zulässig noch angesichts des Ziels des Infektionsschutzes zu rechtfertigen sind. Die Ungleichbehandlung im Vergleich etwa zu „Take aways“ bei Restaurants ergibt sich daraus, dass letztere für Versorgungsgänge „für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“ zur Verfügung stehen, also bei diesen vom Verordnungsgeber eine höhere Dringlichkeit gesehen wird.

   

Sind Schutz-Einkaufszeiten im Handel zwischen 8 und 9 Uhr für Risikogruppen möglich?

Vertreter*innen von großen Einzelhandelsketten setzen sich aktuell regelmäßig im Plenum mit dem Bayerischen Staatsministerium zu den relevanten Einzelhandelsthemen auseinander. Gemeinsam hat man sich darauf geeinigt, dass das Angebot von Öffnungszeiten, zwischen 8 und 9 Uhr nur für Risikogruppen, eine unzulässige Eingrenzung bedeutet, die so nicht umsetzbar ist. Es gibt keine Möglichkeit zu kontrollieren, ob der oder die Einkaufende zu einer Risikogruppe gehört, ohne dass man dabei Gefahr läuft, Menschen zu diskriminieren.
Es mag Händler*innen geben, die dies für sich im Einzelfall umsetzen, jedoch die großen Lebensmittel-Ketten werden dies nicht anbieten.