"Shutdown": Wer ist wie betroffen?

19. März 2020: Die Bayerische Staatsregierung hat am 16.03.2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit einhergehend ist die Untersagung verschiedener Betriebe für einen zeitlich begrenzten Zeitraum angeordnet worden. Die Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 und die Ergänzung vom 17.03.2020 festgelegt.

Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung

Die Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 und die Ergänzung vom 17.03.2020 festgelegt.

Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen? Grundlage hierzu ist die Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministerium (Positivliste).

(Stand: 18.3.2020):

Einschränkungen für Privatreisen

Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Privatreisende sollten umgehend über die staatlich angeordnete „Stornierung“ informiert werden. Bereits in der Nacht vom 18.03.2020 zunächst bis einschließlich 30.03.2020 dürfen keine Personen aus touristischen Gründen mehr in folgenden Betrieben übernachten:

  • Hotels
  • Beherbergungsbetriebe
  • Unterkünfte jeglicher Art

Reisende, die aus nicht touristischen Gründen in Beherbergungsbetrieben übernachten, dürfen weiterhin beherbergt werden. Hierzu zählt folgender Personenkreis:

  • Geschäftsreisende
  • LKW-Fahrer

Erweiterung der Betriebsuntersagungen

Die Öffnung folgender Betriebe ist vom 18.03.2020 zunächst bis einschließlich 19.04.2020 ebenfalls untersagt:

  • Reisebusreisen

Die Betriebsuntersagung gilt vom 18.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 auch für diese Betriebe:

  • Wettannahmestellen als Freizeiteinrichtung
  • Gaststätten einschließlich deren Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen)

Zusammenfassung

  • Einzelhandel: Seit Mittwoch, 18. März an haben nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet.
  • Seit Dienstag, 17. März, haben Freizeiteinrichtungen geschlossen
  • Dienstleistungbetriebe können nur öffnen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden gewährleistet werden kann.
  • Gastronomiebetriebe sind nur unter engen Voraussetzungen geöffnet
  • Reisebusreisen sind verboten
  • Hotels dürfen für touristische Zwecke nicht geöffnet sein.

Wann gelten die Verfügungen?

  • Im Einzelhandel und im Gastgewerbe gelten die Verfügungen – aber auch die zusätzlichen Befugnisse – vom 18.03.2020 zunächst bis einschließlich 30.03.2020.
  • Für den Betrieb von Freizeit- und Sporteinrichtungen gilt die Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 zunächst bis einschließlich 19.04.2020.
  • Für Beherbergungsbetriebe gelten die Einschränkungen vom 18.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020.

Was ist die rechtliche Folge bei Verstößen?
Die Allgemeinverfügung verweist bezüglich der Frage der Rechtsfolge bei Verstößen auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall der Zuwiderhandlung können danach Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Wer ist betroffen?

Freizeiteinrichtungen

Untersagt wird der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung. Davon sind aktuell insbesondere folgende Bertriebe betroffen:

  • Sauna- und Badeanstalten
  • Kinos
  • Tagungs- und Veranstaltungsräume
  • Clubs, Bars und Diskotheken
  • Spielhallen
  • Theater
  • Vereinsräume
  • Bordellbetriebe
  • Museen
  • Stadtführungen
  • Sporthallen
  • Sport- und Spielplätze
  • Fitnessstudios
  • Bibliotheken
  • Wellnesszentren
  • Thermen
  • Tanzschulen
  • Tierparks
  • Vergnügungsstätten
  • Fort- und Weiterbildungsstätten
  • Volkshochschulen
  • Musikschulen
  • Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime

Einzelhandel

Außerdem wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Wer darf öffnen?

  • Lebensmittelhandel
  • Getränkemärkte
  • Banken
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG
  • Tierbedarf
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Tankstellen
  • Reinigungen
  • Online-Handel

Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die oben genannten Ausnahmen erlaubt.

Hinweis: Der Großhandel ist ausgenommen, da die Untersagungsregelung ausdrücklich nur für den Einzelhandel gilt.

Gibt es Ausnahmegenehmigungen?
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Wie lange dürfen die genannten Geschäfte öffnen?
Hier gilt, dass zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern Geschäften eine Öffnung abweichend von § 3 LadSchlG gestattet ist:

  • an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

Was gilt für Gastronomiebetriebe?
Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art.

  • Mit Ausnahme von Betriebskantinen und Speiselokalen in der Zeit von 6 bis 15 Uhr. Hierunter fallen auch Betriebe, die überwiegend Speisen anbieten.
  • Ausgenommen von der Betriebsuntersagung ist die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten.

Regelungen für Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe müssen folgende Abstandsbestimmungen beachten:

  • In den Betrieben ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden einzuhalten.
  • Der Aufenthalt im Wartebereich von mehr als 10 Personen auch unter Einhaltung der Abstandsregelung ist nicht erlaubt.

(Quelle: IHK Oberbayern, https://www.ihk-muenchen.de/corona/)